Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen
der Gebr. Allendörfer Betonwerk GmbH
(AGB Stand 03/2007)
§ 1 Geltung der Bedingungen
Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Firma BERO Gebr. Allendörfer Betonwerk GmbH (nachfolgend „Hersteller“) und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von den AGB des Herstellers abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Hersteller hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB des Herstellers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Hersteller und dem Besteller getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des Herstellers sind freibleibend und unverbindlich. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Hersteller das Angebot innerhalb von 2 Wochen annehmen. Annahmeerklärungen, sämtliche Bestellungen und sonstige mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Herstellers. Bestellungen des Bestellers sind für ihn bindende Angebote.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Preise
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Verkäufers „frei Baustelle“, einschließlich Verpackung, sowie etwaiger Anlieferungskosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen enthalten und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
An die in den Angeboten enthaltenen Preise hält sich der Hersteller 30 Tage ab deren Datum gebunden. Der Abzug von Boni und Skonti bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Zusätzliche Lieferungen oder Leistungen werden gesondert berechnet.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Wird die Lieferung oder Leistung durch Umstände, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, insbesondere beispielsweise durch Vorkommnisse höherer Gewalt, wie Verkehrsstörungen, Streik, Brand, Wasserschäden, Stromsperrungen, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Aussperrung, Materialmangel oder anderer unabwendbarer Ereignisse – auch wenn sie bei Lieferanten des Herstellers oder deren Unterlieferanten eintreten – ganz oder teilweise verzögert, so ist der Hersteller auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Hersteller von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Sofern der Hersteller die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Herstellers.
Der Hersteller ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Herstellers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Hersteller berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
§ 5 Montage
Der Hersteller führt Montagearbeiten nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung durch. Für die ordnungsgemäße Montage der in Einzelteilen zur Selbstmontage gelieferten Produkte ist ansonsten der Besteller verantwortlich.
Empfehlungen oder Ratschläge des Herstellers hinsichtlich geeigneter Montagebetriebe erfolgen unverbindlich.
Für Schäden, die dem Besteller aufgrund von ihm fehlerhaft ausgeführter Montage der gelieferten Produkte am Produkt selbst oder in anderer Weise entstehen, haftet der Hersteller nicht.
§ 6 Schutzrechte
Ist der Hersteller verpflichtet, den Liefergegenstand nach Vorgaben des Bestellers (Zeichnungen, Modelle, Muster, Skizzen, etc.) zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung ist der Besteller verpflichtet, den Hersteller von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
§ 7 Gefahrübergang
Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Herstellers verlassen hat, bzw. bei Montage und Bauleistungen sobald die Abnahme des Werkes erfolgt ist. Ist eine Holschuld vereinbart geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch den Hersteller auf den Besteller über.
§ 8 Gewährleistung
Die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel richtet sich, auch soweit es sich um Bau- oder Montageleistungen handelt, nach den gesetzlichen Vorschriften.
Unsachgemäße Behandlung oder Lagerung der Produkte führen zum Verlust der Gewährleistungsrechte. Die Ware muss vor Witterungseinflüssen geschützt gelagert werden.
Ist der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB) übernimmt er in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Herstellers eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Bei Abschluss eines Werkvertrages findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der Besteller hat nach Gefahrübergang bzw. Abnahme des Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung dem Hersteller unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen, schriftlich in nachvollziehbarer Form anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Hersteller sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststellung erforderlich sind. Kann bei einer Überprüfung durch den Hersteller der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Besteller die Kosten der Prüfung.
Im Fall des Vorliegens eines Mangels ist der Hersteller berechtigt, nach seiner Wahl zunächst den dreimaligen Versuch der Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu unternehmen. Sofern die Nacherfüllung scheitert, bleiben dem Besteller nach Fristsetzung seine Rechte aus § 437 Ziffer 2 und 3 BGB vorbehalten. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen; die Frist muss mindestens 14 Werktage betragen. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Hersteller verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Leistung bzw. das Produkt nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Steht dem Besteller ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so entfällt die Pflicht zum Wertersatz nach § 346 Abs. 3 Ziffer 3 BGB nur, wenn der Besteller die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsmannes beachtet hat.
Das Recht des Herstellers zur Nacherfüllung entfällt erst mit Leistung des Schadensersatzes, selbst wenn der Besteller es zuvor bereits verlangt hat.
Werden Betriebs-, Wartungs-, oder Montageanweisungen des Herstellers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Der Hersteller behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Hersteller berechtigt, die Rücknahme des Liefergegenstandes zu verlangen. In der Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Hersteller ist nach Rücknahme zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Hersteller jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MWSt.) seiner Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Hersteller ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Hersteller abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Hersteller vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Hersteller nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Hersteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Hersteller nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt der Hersteller Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller das anteilmäßige Miteigentum an der neuen Sache auf den Hersteller überträgt. Das Allein- oder Miteigentum verwahrt der Besteller für uns unentgeltlich.
Der Besteller tritt dem Hersteller zur Sicherung auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Der Hersteller verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Hersteller aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Hersteller.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum des Herstellers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Hersteller seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Hersteller die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
§ 10 Sicherungsrechte an übergebenen Gegenständen
Der Besteller überträgt zur Sicherung der Forderung aus dem Auftrag an den Hersteller das Eigentum an den von dem Hersteller bearbeiteten Gegenständen. Sofern die Gegenstände nicht im Eigentum des Bestellers stehen, wird das Anwartschaftsrecht hieran übertragen. Über den Übergang sind sich der Hersteller und der Besteller einig.
Der Besteller ist nicht berechtigt die Gegenstände die sich im Sicherungseigentum des Herstellers befinden an Dritte zu übereignen. Es bleibt ihm jedoch gestattet die Gegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen oder zu verarbeiten. Den Anspruch auf Kaufpreis gegen den Käufer tritt er hiermit im Wege der Vorausabtretung an den Hersteller ab. Sofern eine Verarbeitung zu einer neuen Sache erfolgt, gilt der Hersteller als Verarbeiter gem. § 950 BGB. Hinsichtlich der Freigabe von Sicherheiten gilt § 9 entsprechend.
§ 11 Zahlung
Die Rechnungen des Herstellers sind sofort fällig.
Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist der Hersteller berechtigt, von dem Besteller zum Zwecke der Besicherung seiner Zahlungsansprüche die Übergabe einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank unter Zugrundelegung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland in Höhe des Bestellwertes des Liefergegenstandes zu verlangen.
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Hersteller berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Hersteller ist zulässig.
Kommt der Besteller seiner Zahlungspflicht aufgrund dieser Vereinbarung nicht innerhalb von einer Kalenderwoche nach, ist der Hersteller berechtigt, die Weiterarbeit einzustellen. Dadurch bedingte Verzögerungen sind in Vertragsstrafe-Vereinbarungen nicht einzurechnen
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Hersteller anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 12 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind sowohl gegen den Hersteller als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Soweit dem Hersteller keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Herstellers für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung sowie bei Übernahme einer Garantie durch den Hersteller. Beruft sich der Besteller auf die Übernahme einer Garantie, so trägt er für das Vorliegen eines Garantiefalles die Beweislast. Unberührt bleibt ebenfalls eine Haftung des Herstellers für die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, einer sog. Kardinalspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 13 Abtretung, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges
Der Hersteller ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzutreten.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Hersteller und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Soweit der Besteller Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Herstellers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Der Geschäftssitz des Herstellers ist der Erfüllungsort.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.